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Achtung: Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun in der mündlichen Verhandlung am 03.09.2020 entschieden: Urteil Bundessozialgericht


Die Revision des Jobcenters wurde zurückgewiesen! Das bedeutet, dass die Stadt Hof und das Jobcenter sich zumindest in den Jahren 2012 – 2016 nicht auf ein gültiges Konzept zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze für die Kosten für Unterkunft und Heizung stützen konnten.

Kosten für Unterkunft und Heizung für Leistungsberechtigte nach dem SGB II und SGB XII in Stadt und Landkreis Hof

1. In der Stadt Hof (Jobcenter Hof Stadt und Stadt Hof)

Der Haupt-und Finanzausschuss der Stadt Hof hat mit Beschluss vom 18.05.2020 neue Angemessenheitsgrenzen für Bedarfe der Unterkunft für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) und dem SGB XII (Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) festgelegt.

 

Ab dem 01.06.2020 gelten für die Stadt Hof folgende Angemessenheitsgrenzen:


Bedarfsgemeinschaft Miete bis 31.05.2022 Miete ab 01.06.2022
1 Person 309,50 € 324,00 €
2 Personen 397,15 € 399,75 €
3 Personen 307,50 € 499,88 €
4 Personen 516,60 € 536,40 €
5 Personen 604,80 € 672,00 €
jede weitere Person + 86,40 € + 96,00 €

Es fällt auf, dass also nur 1- und 4-Personen-Haushalte (etwas) höhere Mieten erhalten. Der Hintergrund ist, dass die von der Stadt Hof beauftragte Firma Koopmann Analytics in ihrem Gutachten festgestellt haben will, dass in der Stadt Hof die Mieten im Übrigen in den letzten beiden Jahren gesunken seien! Die ermittelten Werte waren also noch niedriger als die nun angesetzten Beträge.

 

Zur Begründung wird in der Beschlussvorlage der Verwaltung ausgeführt:
"Die Firma „Koopmann Analytics KG" schlägt vor, aus Wirtschaftlichkeitsgründen, die Werte aus dem Jahr 2018 (...) weiterhin anzuwenden, wenn diese höher liegen als die aktuell ermittelten Werte.
Die teilweise recht geringen Unterschiede lassen es als unangemessen erscheinen, Leistungsempfänger bzw. Bedarfsgemeinschaften, deren Miete zwischen den beiden Werten liegt, mit einer Kostensenkungsaufforderung zu konfrontieren. Dies wird mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu einer höheren Anzahl an Rechtsstreitigkeiten, und damit Kosten, führen."


Ich kann vor diesem Hintergrund letztlich nur dazu raten, die Bescheide hinsichtlich der erstatteten Mieten zu prüfen bzw. prüfen zu lassen und bei nicht vollständiger Erstattung der Miete durch das Jobcenter oder die Stadt Rechtsmittel einzulegen.



Nach dem mir inzwischen vorliegenden neuen Gutachten ist die Entscheidung des Bundessozialgerichts auch auf dieses Gutachten zu übertragen. Denn auch ohne Vorliegen der Urteilsgründe ist dem Terminbericht zu entnehmen, dass das damalige Gutachten insbesondere an dem Missverhältnis der zugrunde liegenden Daten von sog. kleinen und großen Vermietern gescheitert ist. Das Landessozialgericht hatte in seinem Urteil vom 28.03.2018, Az. L 11 AS 52/16 (S. 23 f) herausgearbeitet, dass ca. 55 % der Wohnungen in Hof von privat und ca. 45 % von Wohnungsunternehmen vermietet werden. Dieses Verhältnis muss sich auch – zumindest annähernd – im Gutachten wiederfinden, damit es den Wohnungsmarkt realistisch abbildet.

 


Dem neuen Konzept der beauftragten Firma ist zu entnehmen, dass von den insgesamt ermittelten relevanten Mieten von 5.704 bereits 4.107 Datensätze von Wohnungsunternehmen stammen und nur 476 Datensätze von kleinen Vermietern stammten, die noch einmal um 74 Fälle bereinigt wurden; die übrigen Datensätze stammen vom Jobcenter selber. Von also insgesamt 5.630 eingeflossenen Datensätzen stammen nur 402 von kleinen/privaten Vermietern, also nur 7,14 %.


Wenn die zugrunde liegenden Gutachten wiederum keine schlüssigen Konzepte im Sinne des Bundessozialgerichts sind, gelten wieder als Höchstwerte die Beträge aus den aktuellen Wohngeldtabellen, die www.buzer.de/gesetz/8380/a233450 einzusehen sind. Stadt und Landkreis Hof gehören zur Mietstufe 1. 

2. Im Landkreis Hof (Jobcenter Hof Land und Landratsamt)

Rückwirkend zu 01.09.2020 wurden neue sog. Mietobergrenzen festgelegt. Hierbei ist der Landkreis Hof in 3 verschiedene Bereiche (sog. Vergleichsräume) ausgeteilt worden, die sich an den "Altlandkreisen" Münchberg, Rehau und Naila – wie die neuen-alten Nummernschilder – orientieren. Das macht die Werte sehr umfangreich.
Wichtig: Es ist nur ein Umzug innerhalb des jeweiligen Vergleichsraumes zumutbar! Wer will, kann in einen anderen Vergleichsraum wechseln, muss aber nicht.

a) Bad Steben, Berg, Geroldsgrün, Issigau, Lichtenberg, Naila, Schauenstein, Schwarzenbach am Wald, Selbitz

Bedarfsgemeinschaft Grundmiete kalte Nebenkosten Gesamtmieten ohne Heizkosten
1 Person 201,50 € 60,50 € 262,00 €
2 Personen 262,60 € 76,70 € 339,30 €
3 Personen 307,50 € 80,25 € 387,75 €
4 Personen 347,40 € 84,60 € 432,00 €
5 Personen 405,30 € 103,95 € 509,25 €
6 Personen 455,28 € 115,66 € 570,94 €

b) Helmbrechts, Münchberg, Sparneck, Stammbach, Weißdorf, Zell

Bedarfsgemeinschaft Grundmiete kalte Nebenkosten Gesamtmieten ohne Heizkosten
1 Person 186,00 € 64,50 € 250,50 €
2 Personen 263,25 € 74,10 € 337,35 €
3 Personen 290,25 € 84,75 € 375,00 €
4 Personen 345,60 € 101,70 € 447,30 €
5 Personen 374,85 € 108,15 € 483,00 €
6 Personen 424,83 € 119,86 € 544,69 €

c) Döhlau, Feilitzsch, Gattendorf, Köditz, Konradsreuth, Leupoldsgrün, Oberkotzau, Regnitzlosau, Rehau, Schwarzenbach an der Salle, Töpen, Trogen

Bedarfsgemeinschaft Grundmiete kalte Nebenkosten Gesamtmieten ohne Heizkosten
1 Person 194,00 € 71,50 € 265,50 €
2 Personen 250,25 € 79,30 € 329,55 €
3 Personen 299,25 € 94,50 € 393,75 €
4 Personen 340,20 € 111,60 € 451,80 €
5 Personen 401,10 € 86,10 € 487,20 €
6 Personen 451,08 € 97,81 € 548,89 €
Anzahl der Personen im Haushalt Wohnfläche Mietgrenze bis 31.05.2018 Mietobergrenze nach WoGG mit 10 % Sicherheitszuschlag Mietobergrenze ab 01.06.2018
1 Person bis 50 qm 272,50 € 343,20 € 308,50 €
2 Personen > 50 bis ≤ 65 qm 345,80 € 415,80 € 397,15 €
3 Personen > 65 bis ≤ 75 qm 403,50 € 495,00 € 456,75 €
4 Personen > 75 bis ≤ 90 qm 474,30 € 577,50 € 481,50 €
5 Personen > 90 bis ≤ 105 qm 557,55 € 660,00 € 604,80 €

Urteile

Positive Urteile zu den Mietobergrenzen im Bereich des SGB II (Hartz IV) und SGB XII (Grundsicherung/Sozialhilfe)

  • Die Mietobergrenzen im Bereich des Jobcenters Fichtelgebirge (Landkreis Wunsiedel) wurden nun vom Sozialgericht Bayreuth mit Urteil vom 26.05.2015, S 4 AS 102/15 für unwirksam erklärt. Das Urteil ist rechtskräftig, da das Jobcenter die Berufung zu Landessozialgericht zurück genommen hat.
  • Urteil des Sozialgerichts Bayreuth im Bereich Jobcenter Hof Stadt (und somit natürlich auch für die gesamte Stadt Hof im SGB XII) vom 14.10.2015, S 17 AS 768/13 Diese Entscheidung wird bestätigt durch das Urteil des Bayer. LSG vom 28.03.2018, L 11 AS 52/16.
  • Urteil des Sozialgerichts Bayreuth im Bereich Jobcenter Hof Land (und somit natürlich auch für den gesamten Landkreis im SGB XII) vom 16.08.2016 S 13 AS 941/15 bestätigt durch das Urteil des Bayer. LSG vom 28.03.2018, L 11 AS 620/16,


Aufgrund der geäußerten Kritikpunkte halte ich diese Entscheidung auch auf andere Städte und Gemeinden für übertragbar.

Formulare

Ich stelle Ihnen hier einige Formulare zur Verfügung, die Sie zum größten Teil am Computer ausfüllen und dann ausdrucken können.

 

Bitte beachten Sie ggf. auch die jeweiligen Ausfüllhinweise und Merkblätter.

Um die Formulare verwenden bzw. einige Dokumente betrachten zu können, benötigen Sie den Acrobat Reader, den Sie direkt bei Adobe kostenfrei downloaden können.

Antrag für Beratungshilfe

Antrag für Prozesskostenhilfe (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse)

Antrag auf Feststellung einer Behinderung an das Versorgungsamt (auch: Verschlimmerung)

 

Aus gegebenem Anlass wird zunächst auf die gesetzliche Regelung hingewiesen:

§ 16a BORA – Ablehnung der Beratungshilfe

  1. (aufgehoben)
  2.  Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, einen Beratungshilfeantrag zu stellen.
  3.  Der Rechtsanwalt kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen oder beenden. Ein wichtiger Grund kann in der Person des Rechtsanwaltes selbst oder in der Person oder dem Verhalten des Mandanten liegen. Ein wichtiger Grund kann auch darin liegen, dass die Beratungshilfebewilligung nicht den Voraussetzungen des Beratungshilfegesetzes entspricht. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn


      a) der Rechtsanwalt durch eine Erkrankung oder durch berufliche Überlastung an der Beratung/Vertretung gehindert ist;
        (aufgehoben)

      b)der beratungshilfeberechtigte Mandant seine für die Mandatsbearbeitung erforderliche Mitarbeit verweigert;

      c)das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant aus Gründen, die im Verhalten oder in der Person des Mandanten liegen, schwerwiegend gestört ist;

      d)sich herausstellt, dass die Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse des Mandanten die Bewilligung von Beratungshilfe nicht rechtfertigen;

      e)(aufgehoben)

      f)(aufgehoben).


Zudem jedoch einige grundsätzliche Informationen über die Möglichkeit von Beratungshilfe/Kosten:


Das Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz – BerHG) ermöglicht diesen die Hilfe durch einen Rechtsanwalt für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. In Verbindung mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt es die Voraussetzungen, das Verfahren und die Vergütung im Rahmen der Beratungshilfe.


Zur Durchführung eines Mandats im Rahmen der Beratungshilfe bitte ich um Beachtung folgender Punkte:

Der Mandant/Antragsteller sollte den Antrag auf Beratungshilfe beim Amtsgericht seines Wohnortes stellen, bevor er den 1. Termin mit dem Rechtsanwalt wahrnimmt. Ggf. kann der Berechtigungsschein max. 4 Wochen nach der ersten Beratung beim Amtsgericht beantragt werden.

 

Der Antragsteller muss beim zuständigen Amtsgericht durch schriftliche Belege nachweisen, dass



  1. er die finanziellen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses nicht aufbringen kann. Hier ist es erforderlich, das Einkommen mit Verdienstbescheinigungen, Leistungsbescheide o. ä. zu belegen. Weiterhin sind Ausgaben nachzuweisen, z. B. Wohnkosten, Unterhaltszahlungen, etc. Bei Selbständigen müssen ggf. lückenlos Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorgelegt werden, dies handhaben die Gerichte unterschiedlich.
  2. ihm keine andere Hilfe zur Verfügung steht, die er zunächst kostenfrei in Anspruch nehmen kann. Im Verwaltungs- und Sozialrecht sind die Behörden verpflichtet, Rat und Auskunft zu gewähren. Der Antragsteller muss zunächst selbst tätig werden und ggf. Widerspruch gegen einen Bescheid einlegen.
  3. die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist. Beratungshilfe wird immer dann versagt, wenn eine nicht hilfsbedürftige Person in der gleichen Angelegenheit aus Kostengründen keine anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hätte. Bei rein wirtschaftlichen Problemen, Schreibhilfe oder Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten wird keine Beratungshilfe gewährt.



Sollte Ihnen zum 1. Besprechungstermin keine Berechtigungsschein für Beratungshilfe vorliegen, erwarte ich einen Kostenvorschuss in Höhe von 100,00 €, der vor dem Termin in bar zu entrichten ist. Sobald die Bewilligung vorliegt, wird der Betrag erstattet. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen eines Beratungshilfescheins ein Eigenanteil von 15,00 € fällig wird.

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