Aktuelles aus Ihrer Kanzlei in Hof
Kosten für Unterkunft und Heizung für Leistungsberechtigte nach dem SGB II und SGB XII in Stadt und Landkreis Hof
1. In der Stadt Hof (Jobcenter Hof Stadt und Stadt Hof)
Der Haupt-und Finanzausschuss der Stadt Hof hat mit Beschluss vom 13.05.2024 neue Angemessenheitsgrenzen für Bedarfe der Unterkunft für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) und dem SGB XII (Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) festgelegt.
Ab dem 01.06.2020 gelten für die Stadt Hof folgende Angemessenheitsgrenzen:
Bedarfsgemeinschaft | Miete bis 31.05.2024 | Miete ab 01.06.2024 |
---|---|---|
1 Person | 324,00 € | 382,00 € |
2 Personen | 399,75 € | 438,00 € |
3 Personen | 499,88 € | 507,00 € |
4 Personen | 536,40 € | 621,00 € |
5 Personen | 672,00 € | 748,00 € |
jede weitere Person | + 96,00 € | + 107,00 € |
2. Im Landkreis Hof (Jobcenter Hof Land und Landratsamt)
Rückwirkend zu 01.09.2020 wurden neue sog. Mietobergrenzen festgelegt. Hierbei ist der Landkreis Hof in 3 verschiedene Bereiche (sog. Vergleichsräume) ausgeteilt worden, die sich an den "Altlandkreisen" Münchberg, Rehau und Naila – wie die neuen-alten Nummernschilder – orientieren. Das macht die Werte sehr umfangreich.
Wichtig: Es ist nur ein Umzug innerhalb des jeweiligen Vergleichsraumes zumutbar! Wer will, kann in einen anderen Vergleichsraum wechseln, muss aber nicht.
a) Bad Steben, Berg, Geroldsgrün, Issigau, Lichtenberg, Naila, Schauenstein, Schwarzenbach am Wald, Selbitz
Bedarfsgemeinschaft | Grundmiete | kalte Nebenkosten | Gesamtmieten ohne Heizkosten |
---|---|---|---|
1 Person | 201,50 € | 60,50 € | 262,00 € |
2 Personen | 262,60 € | 76,70 € | 339,30 € |
3 Personen | 307,50 € | 80,25 € | 387,75 € |
4 Personen | 347,40 € | 84,60 € | 432,00 € |
5 Personen | 405,30 € | 103,95 € | 509,25 € |
6 Personen | 455,28 € | 115,66 € | 570,94 € |
b) Helmbrechts, Münchberg, Sparneck, Stammbach, Weißdorf, Zell
Bedarfsgemeinschaft | Grundmiete | kalte Nebenkosten | Gesamtmieten ohne Heizkosten |
---|---|---|---|
1 Person | 186,00 € | 64,50 € | 250,50 € |
2 Personen | 263,25 € | 74,10 € | 337,35 € |
3 Personen | 290,25 € | 84,75 € | 375,00 € |
4 Personen | 345,60 € | 101,70 € | 447,30 € |
5 Personen | 374,85 € | 108,15 € | 483,00 € |
6 Personen | 424,83 € | 119,86 € | 544,69 € |
c) Döhlau, Feilitzsch, Gattendorf, Köditz, Konradsreuth, Leupoldsgrün, Oberkotzau, Regnitzlosau, Rehau, Schwarzenbach an der Salle, Töpen, Trogen
Bedarfsgemeinschaft | Grundmiete | kalte Nebenkosten | Gesamtmieten ohne Heizkosten |
---|---|---|---|
1 Person | 194,00 € | 71,50 € | 265,50 € |
2 Personen | 250,25 € | 79,30 € | 329,55 € |
3 Personen | 299,25 € | 94,50 € | 393,75 € |
4 Personen | 340,20 € | 111,60 € | 451,80 € |
5 Personen | 401,10 € | 86,10 € | 487,20 € |
6 Personen | 451,08 € | 97,81 € | 548,89 € |
Anzahl der Personen im Haushalt | Wohnfläche | Mietgrenze bis 31.05.2018 | Mietobergrenze nach WoGG mit 10 % Sicherheitszuschlag | Mietobergrenze ab 01.06.2018 |
---|---|---|---|---|
1 Person | bis 50 qm | 272,50 € | 343,20 € | 308,50 € |
2 Personen | > 50 bis ≤ 65 qm | 345,80 € | 415,80 € | 397,15 € |
3 Personen | > 65 bis ≤ 75 qm | 403,50 € | 495,00 € | 456,75 € |
4 Personen | > 75 bis ≤ 90 qm | 474,30 € | 577,50 € | 481,50 € |
5 Personen | > 90 bis ≤ 105 qm | 557,55 € | 660,00 € | 604,80 € |
Urteile
Positive Urteile zu den Mietobergrenzen im Bereich des SGB II (Hartz IV) und SGB XII (Grundsicherung/Sozialhilfe)
- Die Mietobergrenzen im Bereich des Jobcenters Fichtelgebirge (Landkreis Wunsiedel) wurden nun vom Sozialgericht Bayreuth mit Urteil vom 26.05.2015, S 4 AS 102/15 für unwirksam erklärt. Das Urteil ist rechtskräftig, da das Jobcenter die Berufung zu Landessozialgericht zurück genommen hat.
- Urteil des Sozialgerichts Bayreuth im Bereich Jobcenter Hof Stadt (und somit natürlich auch für die gesamte Stadt Hof im SGB XII) vom 14.10.2015, S 17 AS 768/13 Diese Entscheidung wird bestätigt durch das Urteil des Bayer. LSG vom 28.03.2018, L 11 AS 52/16.
- Urteil des Sozialgerichts Bayreuth im Bereich Jobcenter Hof Land (und somit natürlich auch für den gesamten Landkreis im SGB XII) vom 16.08.2016 S 13 AS 941/15 bestätigt durch das Urteil des Bayer. LSG vom 28.03.2018, L 11 AS 620/16,
Aufgrund der geäußerten Kritikpunkte halte ich diese Entscheidung auch auf andere Städte und Gemeinden für übertragbar.
Formulare
Ich stelle Ihnen hier einige Formulare zur Verfügung, die Sie zum größten Teil am Computer ausfüllen und dann ausdrucken können.
Bitte beachten Sie ggf. auch die jeweiligen Ausfüllhinweise und Merkblätter.
Um die Formulare verwenden bzw. einige Dokumente betrachten zu können, benötigen Sie den Acrobat Reader, den Sie direkt bei Adobe kostenfrei downloaden können.
Antrag für Prozesskostenhilfe (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse)
Antrag auf Feststellung einer Behinderung an das Versorgungsamt (auch: Verschlimmerung)
Aus gegebenem Anlass wird zunächst auf die gesetzliche Regelung hingewiesen:
§ 16a BORA – Ablehnung der Beratungshilfe
- (aufgehoben)
- Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, einen Beratungshilfeantrag zu stellen.
- Der Rechtsanwalt kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen oder beenden. Ein wichtiger Grund kann in der Person des Rechtsanwaltes selbst oder in der Person oder dem Verhalten des Mandanten liegen. Ein wichtiger Grund kann auch darin liegen, dass die Beratungshilfebewilligung nicht den Voraussetzungen des Beratungshilfegesetzes entspricht. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) der Rechtsanwalt durch eine Erkrankung oder durch berufliche Überlastung an der Beratung/Vertretung gehindert ist;
(aufgehoben)
b)der beratungshilfeberechtigte Mandant seine für die Mandatsbearbeitung erforderliche Mitarbeit verweigert;
c)das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant aus Gründen, die im Verhalten oder in der Person des Mandanten liegen, schwerwiegend gestört ist;
d)sich herausstellt, dass die Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse des Mandanten die Bewilligung von Beratungshilfe nicht rechtfertigen;
e)(aufgehoben)
f)(aufgehoben).
Zudem jedoch einige grundsätzliche Informationen über die Möglichkeit von Beratungshilfe/Kosten:
Das Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz – BerHG) ermöglicht diesen die Hilfe durch einen Rechtsanwalt für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. In Verbindung mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt es die Voraussetzungen, das Verfahren und die Vergütung im Rahmen der Beratungshilfe.
Zur Durchführung eines Mandats im Rahmen der Beratungshilfe bitte ich um Beachtung folgender Punkte:
Der Mandant/Antragsteller sollte den Antrag auf Beratungshilfe beim Amtsgericht seines Wohnortes stellen, bevor er den 1. Termin mit dem Rechtsanwalt wahrnimmt. Ggf. kann der Berechtigungsschein max. 4 Wochen nach der ersten Beratung beim Amtsgericht beantragt werden.
Der Antragsteller muss beim zuständigen Amtsgericht durch schriftliche Belege nachweisen, dass
- er die finanziellen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses nicht aufbringen kann. Hier ist es erforderlich, das Einkommen mit Verdienstbescheinigungen, Leistungsbescheide o. ä. zu belegen. Weiterhin sind Ausgaben nachzuweisen, z. B. Wohnkosten, Unterhaltszahlungen, etc. Bei Selbständigen müssen ggf. lückenlos Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorgelegt werden, dies handhaben die Gerichte unterschiedlich.
- ihm keine andere Hilfe zur Verfügung steht, die er zunächst kostenfrei in Anspruch nehmen kann. Im Verwaltungs- und Sozialrecht sind die Behörden verpflichtet, Rat und Auskunft zu gewähren. Der Antragsteller muss zunächst selbst tätig werden und ggf. Widerspruch gegen einen Bescheid einlegen.
- die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist. Beratungshilfe wird immer dann versagt, wenn eine nicht hilfsbedürftige Person in der gleichen Angelegenheit aus Kostengründen keine anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hätte. Bei rein wirtschaftlichen Problemen, Schreibhilfe oder Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten wird keine Beratungshilfe gewährt.
Sollte Ihnen zum 1. Besprechungstermin keine Berechtigungsschein für Beratungshilfe vorliegen, erwarte ich einen Kostenvorschuss in Höhe von 100,00 €, der vor dem Termin in bar zu entrichten ist. Sobald die Bewilligung vorliegt, wird der Betrag erstattet. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen eines Beratungshilfescheins ein Eigenanteil von 15,00 € fällig wird.
Links
Ich möchte Ihnen auf dieser Seite einige Hompages/Links vorstellen, die von Interesse sein könnten. Bitte beachten Sie, dass letztlich nicht ich für deren Inhalt verantwortlich bin, sondern allein die Betreiber.
Die Homepage des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. , in dem ich Mitglied bin, stellt interessante Informationen sowie die wesentlichen Gesetze kostenfrei zur Verfügung, die im Arbeitsrecht zur Anwendung gelangen:

Für beste Beratung und kompetente Vertretung Ihrer Rechte vereinbaren Sie gerne einen Termin mit meiner Kanzlei.