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Über Ihre Rechtsanwältin in Hof für sozialrechtliche Angelegenheiten 

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Die Kanzlei wurde am 01.03.1998 in Hof eröffnet, zunächst in einem kleinen Büro in der Weißenburgstraße.


Nach einer Zwischenstation in der Schillerstraße erfolgte dann im Jahr 2007 der Umzug in den Quetschenweg 104.

 

In meiner Kanzlei für Sozialrecht biete ich umfassende Beratung bei allen sozialrechtlichen Angelegenheiten. 


Alle Informationen zu meinen Rechtsgebieten finden Sie weiter unten.

 

Natürlich möchte ich Sie bestmöglich vertreten. Um dies zu gewährleisten, ist regelmäßige Fortbildung für mich eine Selbstverständlichkeit. Diese Fortbildungen erfolgen in allen Rechtsbereichen, in denen ich für Sie tätig bin.


Zudem bin ich Mitglied im VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V.

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Zu meiner Person

Die Zulassung als Rechtsanwältin erfolgte am 18. Februar 1998,
die eigene Kanzlei wurde daraufhin am 01. März 1998 in Hof eröffnet.


Fachanwältin für Sozialrecht seit dem 10. Oktober 2001

 

Tätigkeitsschwerpunkte: Sozialrecht, Sozialversicherungsrecht


Zugelassen am:

  Amtsgericht Hof

  Landgericht Hof

  Oberlandesgericht Bamberg


und somit vertretungsberechtigt an allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten in der Bundesrepublik Deutschland.

 

Zudem kann ich Sie selbstverständlich an allen Sozialgerichten, Landessozialgerichten und auch beim Bundessozialgericht vertreten.

Das Team der Kanzlei

Sina Mevius, Rechtsanwaltsfachangestellte, in der Kanzlei seit Oktober 2018.

Samweis, der Kanzlei-Hund

Gerne leiste ich Ihnen Gesellschaft, wenn Sie doch mal auf Ihren Termin warten müssen. Ich bin am 11.02.2021 geboren und gehöre seit dem 28.06.2021 zum Team.

Meine Rechtsgebiete

Wir vertreten Sie in den verschiedenen Bereichen des Sozialrechts.
Weiter unten auf der Seite können Sie sich über unsere Rechtsgebiete informieren


Die gesetzlichen Regelungen finden Sie in den Sozialgesetzbüchern I - XIV und in einigen weiteren Gesetzen.

Arbeitslosengeld 

Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld für Arbeitnehmer, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld für Arbeitnehmer und Winterausfallgeld sind im Recht der Arbeitsförderung geregelt, SGB III.


Nachdem die Arbeitslosenhilfe abgeschafft und das Arbeitslosengeld 2 (sog. Hartz IV) eingeführt wurde, sind die Einzelheiten hierzu im SGB II geregelt.


Probleme entstehen hier insbesondere bei Sanktionen, Aufrechnungen und Übernahme der Miete, da diese vom Jobcenter vielfach als zu hoch angesehen wird.


Die folgende Tabelle kann daher nur einen ersten Überblick über die Regelsätze geben, Stand 01.01.2022


Regelbedarfsstufe 1 (Eckregelsatz Alleinstehender): 449,00 €
Regelbedarfsstufe 2 (Partner in einer Bedarfsgemeinschaft): 404,00 €
Regelbedarfsstufe 3 (Volljährige 18- bis 24 jährige in einer Bedarfsgemeinschaft oder wenn sie ohne Zustimmung des Jobcenters ausgezogen sind; ebenso Empfänger von Grundsicherung nach dem SGB XII, wenn sie keinen eigenen Haushalt führen): 376,00 €


Regelbedarfsstufe 4 (Kinder und Jugendliche im Alter von 14 - 17 Jahren in einer Bedarfsgemeinschaft): 376,00 €
Regelbedarfsstufe 5 (Kinder im Alter von 6 - 13 Jahren): 311,00 €
Regelbedarfsstufe 6 (Kinder im Alter unter 6 Jahren): 285,00 €

Bürgergeld

Das bisherige Arbeitslosengeld 2, bekannter unter der Bezeichnung "Hartz 4" und die Sozialhilfe werden seit dem 01.01.2023 in Form des Bürgergeldes gewährt.


Die gesetzlichen Bestimmungen finden sich weiterhin im SGB II bzw. SGB XII.

 

Die damit verbundenen erheblichen Änderungen bei der Leistungsgewährungen sind teilweise schon zum Jahresbeginn, andere werden zum 01.07.2023 in Kraft treten.

 

Als wesentliche Änderungen werden hier zunächst nur die eingeführten Karenzzeiten bei der Miete und dem Vermögen genannt, wenn der Leistungsbezug erstmalig erforderlich wird.

 

Auch wurden die Regelsätze nicht unerheblich erhöht. Sie betragen nunmehr.
 


Regelbedarfsstufe 1 (Eckregelsatz/Alleinstehende): 502,00 €

Regelbedarfsstufe 2 (Partner in einer Bedarfsgemeinschaft): 451,00 €

Regelbedarfsstufe 3 (Volljährige 18- bis 24 jährige in einer Bedarfsgemeinschaft oder wenn sie ohne Zustimmung des Jobcenters ausgezogen sind; ebenso Empfänger von Grundsicherung nach dem SGB XII, wenn sie keinen eigenen Haushalt führen): 402,00 €

Regelbedarfsstufe 4 (Kinder und Jugendliche im Alter von 14 - 17 Jahren): 420,00 €

Regelbedarfsstufe 5 (Kinder und Jugendliche im Alter von 6 - 13 Jahren): 348,00 €

Regelbedarfsstufe 6 (Kinder bis unter 6 Jahren): 318,00 €

 


Bei Problemen mit der Miete, besonderen Bedarfen, Anrechnung von Einkommen, Sanktionen (die es weiterhin gibt) helfe ich gerne weiter.

Rentenrecht

Das bisherige Arbeitslosengeld 2, bekannter unter der Bezeichnung "Hartz 4" und die Sozialhilfe werden seit dem 01.01.2023 in Form des Bürgergeldes gewährt.

 

Die gesetzlichen Bestimmungen finden sich weiterhin im SGB II bzw. SGB XII.

 

Die damit verbundenen erheblichen Änderungen bei der Leistungsgewährungen sind teilweise schon zum Jahresbeginn, andere werden zum 01.07.2023 in Kraft treten.

 

Als wesentliche Änderungen werden hier zunächst nur die eingeführten Karenzzeiten bei der Miete und dem Vermögen genannt, wenn der Leistungsbezug erstmalig erforderlich wird.

 

Auch wurden die Regelsätze nicht unerheblich erhöht. Sie betragen nunmehr.
 


Regelbedarfsstufe 1 (Eckregelsatz/Alleinstehende): 502,00 €

Regelbedarfsstufe 2 (Partner in einer Bedarfsgemeinschaft): 451,00 €

Regelbedarfsstufe 3 (Volljährige 18- bis 24 jährige in einer Bedarfsgemeinschaft oder wenn sie ohne Zustimmung des Jobcenters ausgezogen sind; ebenso Empfänger von Grundsicherung nach dem SGB XII, wenn sie keinen eigenen Haushalt führen): 402,00 €

Regelbedarfsstufe 4 (Kinder und Jugendliche im Alter von 14 - 17 Jahren): 420,00 €

Regelbedarfsstufe 5 (Kinder und Jugendliche im Alter von 6 - 13 Jahren): 348,00 €

Regelbedarfsstufe 6 (Kinder bis unter 6 Jahren): 318,00 €

 


Bei Problemen mit der Miete, besonderen Bedarfen, Anrechnung von Einkommen, Sanktionen (die es weiterhin gibt) helfe ich gerne weiter.

 

Im Bereich des Rentenversicherungsrechts beraten wir Sie individuell und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Zu beachten sind hier auch die Möglichkeiten der vorzeitigen Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation.


Welche konkreten Ansprüche gegenüber der Renteversicherung bestehen oder wann und unter welchen Voraussetzungen solche Ansprüche entstehen können, kann immer nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles geklärt werden.

Schwerbehindertenrecht

Das Das Schwerbehindertenrecht ist nunmehr im IX. Buch des Sozialgesetzbuches als "Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen" geregelt Nach § 2 dieses Gesetzes gelten Menschen als behindert, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typische Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Hierzu muss zumindest ein Grad der Behinderung von 50 vorliegen. Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 30, aber weniger als 50 kann eine Gleichstellung erfolgen.

 

An Bedeutung zugenommen hat aufgrund der Zuzahlungen bei der Krankenversorgung inzwischen auch die Anerkennung eines GdB in Höhe von 60 durch das Versorgungsamt, da dann die Einstufung als "chronisch Kranker" erfolgen kann. Die Durchsetzung Ihrer Ansprüche ist von Einzelfall zu Einzelfall verschieden.

Gesetzliche Unfallversicherung

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind in erster Linie Arbeitnehmer sowie weitere umfangreiche Personengruppen versichert; eine Bezeichnung des versicherten Personenkreises finden Sie in § 2 SGB VII. Die meisten Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung, die in überwiegend durch die Berufsgenossenschaften verkörpert wird, entstehenden durch Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
Einer Vielzahl von individuellen Sachverhalten, z. B. bei Arbeitsunfällen (hier auch Wegeunfällen), stehen eine Vielzahl von Ansprüchen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gegenüber, wie etwa:

  Verletztengeld

  Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

  Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit

✔  Ambulante oder stationäre Heilbehandlung

✔  Kraftfahrzeug- und Wohnungshilfe

Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

Gerade im Krankenversicherungsrecht (SGB V) geht es um umfangreiche Ansprüche der Versicherten auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), und darum, diese Ansprüche zu sichern.

Die Leistungen der GKV bestehen nicht nur aus der Gesundheitsförderung und der Verhütung und Früherkennung von Krankheiten, sondern auch aus Leistungen bei Krankheit, wie bspw. dem Krankengeld und Gewährung von diversen Kostenerstattungen. Hier hat sich in der Praxis insbesondere feststellen lassen, dass Krankenkassen oft nach "Lage der Akten" oder nach Begutachtung durch den medizinischen Dienst fehlerhaft Arbeitsfähigkeit feststellen, um die Zahlung von Krankengeld zu beenden.

Welche Ansprüche sich durchsetzen lassen, kann auch nur im Einzelfall geklärt werden.

 

Im Zusammenhang mit der Pflegeversicherung (SGB XI) entstehen die häufigsten Fragen und Rechtsstreite bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit und der Zuordnung zur Pflegestufe. Der MDK erstellt im Auftrag der jeweiligen Pflegekasse ein Gutachten und beurteilt hierbei den aus seiner Sicht erforderlichen Umfang der Pflege, aufgeteilt in Grundpflege einerseits und Hauswirtschaftlicher Verrichtung andererseits.


Auch hier berate und vertrete ich Sie und Ihre Angehörigen selbstverständlich. Hilfreich ist in derartigen Fällen, wenn ein Pflegetagebuch geführt wird. Sie erhalten sogar entsprechende Vordrucke auf Nachfrage in der Regel bei Ihrer Pflegeversicherung oder im Internet.

Leider kann ich Sie derzeit nicht in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vertreten.

In entsprechenden Fällen können Sie sich an meine Kollegin wenden, die Ihnen kompetent mit Rat und Tat zur Seite stehen wird.

 

Rechtsanwältin
Petra Strey-Schiffmann
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Krötenhofer Weg 48
95032 Hof

09281 8500290
www.fachanwalt-fuer-arbeitsrecht.com

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Wenn Sie kompetenten Rat und rechtlichen Beistand für sozialrechtliche Angelegenheiten benötigen, dann rufen Sie mich an.

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